Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6.2.2003 seine bisherige Auffassung bestätigt, dass auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb bei Auswahlentscheidungen das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen muss (Az 2 AZR 672/01, veröffentlicht in NZA 203, 717). Obwohl die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes bekanntlich erst gelten, wenn in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss auch der Unternehmer im Kleinbetrieb mit 5 oder weniger Arbeitnehmern bei einer Kündigung abwägen, welchen Arbeitnehmer er entlässt; er ist in seiner Entscheidung nicht vollkommen frei.
So muss er ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. Dies bedeutet nicht, dass eine Sozialauswahl entsprechend den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes vorzunehmen ist. Hat der Arbeitgeber keine spezifischen eigenen Interessen, einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen bzw anderen vergleichbaren Arbeitnehmern nicht zu kündigen, und entlässt er gleichwohl den Arbeitnehmer mit der bei weitem längsten Betriebszugehörigkeit, dem höchsten Alter und den meisten Unterhaltspflichten, so spricht alles dafür, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung gegen Treu und Glauben gehandelt hat. Die Kündigung kann dann für unwirksam erklärt werden, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Autor: RA Robert Erdrich