Abstandsflächenberechnung – Begrüntes Flachdach keine Geländeoberfläche

Nach landesrechtlichen Bauvorschriften sind vor Außenwänden von Gebäuden regelmäßig gewisse Abstandflächen einzuhalten. Befindet sich ein Gebäude im Verhältnis zu seinem Nachbargrundstück an einer Hanglage, so wird bei der Bemessung der für die einzuhaltende Abstandfläche ausschlaggebenden Wandhöhe des Gebäudes die geneigte Geländeoberfläche berücksichtigt. Zur Frage, welchen Einfluss Aufschüttungen bei einer derartigen Geländegestaltung auf die abstandsrechtliche Berechnung haben, hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Stellung zu nehmen

(Beschluss v. 20.02.2004, abgedruckt in BauR 2004, 1918):

Der Senat stellte klar, dass Aufschüttungen auf der Geländeoberfläche jedenfalls dann nicht abstandsrechtlich zu berücksichtigen seien, wenn sie nicht aus baulichen, statischen oder gestalterischen Gründen zur Genehmigung gestellt worden seien, sondern vielmehr nur, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen. Solange die Aufschüttungen nicht nach der Situation des Baugrundstücks geboten oder wenigstens sinnvoll seien, könnten die Aufschüttungen nicht in die Berechnungen der Abstandsfläche einfließen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es außerdem um eine geplante Aufschüttung bzw. Begrünung des Flachdaches einer Garage, die dem Haus vorgelagert war. Hierzu urteilten die Richter, dass eine Auslegung des Flachdaches als „Geländeoberfläche“ im Sinne der Bauvorschriften nicht in Betracht komme, so dass die vorgelagerte Garage nichts an der Berechnung der Wandhöhe des Hauses ändere. Schon sprachlich könne man die Begriffe „Flachdach“ und „Geländeoberfläche“ nicht gleichsetzen.

Außerdem sei in den Bauvorschriften klar differenziert zwischen der „Geländeoberfläche“ als unterem und dem „oberen Abschluss der Wand“ als oberem Bezugspunkt für die Bemessung der Wandhöhe und damit der relevanten Abstandsfläche.

Würde man ein Flachdach – sei es auch zulässigerweise begrünt oder mit Aufschüttungen versehen – als Geländeoberfläche ansehen, so hätte dies zur Folge, dass Flachdachgebäude keine Abstandsflächen einhalten müssten, denn die Wände lägen unterhalb der „Geländeoberfläche“. Bei einem Gebäude, das aus Sicht eines nachbarlichen Grundstücks aber noch als oberirdisches Bauwerk mit Außenwand in Erscheinung trete (hier die Garage), sei diese Auslegung nicht möglich.

Autor: RA Markus Achenbach