Eltern und Aufsichtspflicht

Eltern haften nicht für ihre Kinder. Aber sie haften (für ihr eigenes Verschulden) dann, wenn sie ihre gesetzliche Aufsichtspflicht verletzen. Deren Umfang bemisst sich nach den vernünftigen Anforderungen, die an verständige Eltern nach den Umständen des Einzelfalles zu stellen sind. So sind bei Kindern, die zu bösen Streichen oder gar zu Straftaten neigen, die Anforderungen höher als bei solchen, die sich in der Vergangenheit „mustergültig“ benommen haben.

Vor allem aber kommt es auf die Reife des Kindes, also im Wesentlichen auch auf das Alter an. Eine „Auf-Schritt-und-Tritt-Beaufsichtigung ist jedenfalls weder praktikabel noch aus erzieheri-schen Gründen wünschenswert und wird deshalb von Eltern auch nicht verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 24.03.2009 (Aktenzeichen VI ZR 199/08 und VI ZR 51/08) eine schon recht abstrakte Grenzziehung versucht.

• Die Klage gegen die Eltern eines gut Siebeneinhalbjährigen, der auf einem Parkplatz in der Nähe des Spielplatzes, auf dem seine Eltern ihn wähnten, mit einer Scherbe insgesamt 17 Pkw zerkratzt hatte, hat er abgewiesen.

Bei einem Kind dieses Alters reiche die Belehrung, keine fremden Sachen zu beschädigen, aus. Eine zusätzliche regelmäßige Kontrolle sei nicht erforderlich. Schließlich legten solche Kinder üblicherweise auch schon den Schulweg unbe-aufsichtigt zurück. Anders die Entscheidung über die Klage gegen die Eltern des knapp fünfeinhalbjähri-gen Gefährten, der an den Beschädigungen ebenfalls beteiligt war:

Wegen der geringeren Verstandesreife und der damit verbundenen Gefahr, dass er verbotswidrig den Spielplatz verlassen könnte, hätte bei ihm eine Kontrolle durch die Eltern in kurzen Zeitabständen erfol-gen müssen, so der BGH. Zwar sei auch so jungen Kindern ein Freiraum zu belassen; in diesem Alter sei aber eine Nachschau in höchstens halbstündigen Abständen erforderlich.

Die Entscheidungen sind im vollen Wortlaut abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de/ („Entscheidungen 2009“, nach Daten geord-net)

Autor: RA Horst Schneider van Dorp