Neues Erbrecht tritt in Kraft

Neues Erbrecht tritt zum 1.1.2010 in Kraft Nachdem zum 1.1.2009 die neuen Regelungen zur Erbschaftssteuer in Kraft getreten waren, treten nun zum 1.1.2010 neue erbrechtliche Regelungen in Kraft.

Die wichtigsten Punkte der Reform

  • Modernisierung des Pflichtteilsrechts:

    Bekanntlich steht nahen Abkömmlingen oder Eltern sowie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein Pflichtteilsrecht zu, wenn sie vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieses Pflichtteilsrecht, das in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, konnte schon bisher entzogen werden; allerdings nur dann, wenn ganz gravierende Handlungen, die gegen den Erblasser gerichtet gewesen sein mussten, vorlagen.

    Das neue Gesetz erleichtert nun diese Pflichtteilsentziehung, indem z.B. Verstöße nicht nur gegen den Erblasser hierzu berechtigen, vielmehr auch gegen ihm nahe stehende Personen. So kann z.B. die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch deren Sohn zum Pflichtteilsentzug berechtigen.

    Auch die rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung kann dann zu einem Pflichtteilsentzug führen, wenn es diese Tat für den Erblasser unzumutbar macht, dass der an sich Erbberechtigte an dem Nachlass partizipiert.

  • Erweiterung der Stundungsgründe:

    Besteht das Vermögen des Erblassers im wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen diese Vermögenswerte häufig veräußert werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter Ansprüche geltend macht. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten des Erben, eine Stundung zu erreichen.

  • Schenkungen und Pflichtteil:

    Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, wurde bisher geprüft, ob der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Ableben Vermögen verschenkt hatte. War dies der Fall, wurde die gesamte Schenkung bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt. Jetzt wurde dies durch das neue Gesetz so geändert, sodass nicht mehr die gesamte Schenkung berücksichtigt wird, es vielmehr darauf ankommt, welche Zeit seit der Schenkung vergangen ist. Liegt sie 5 Jahre zurück, wird sie nur zur Hälfte berücksichtigt; liegt sie 8 Jahre zurück, wird sie nur zu 2/10 berücksichtigt etc.

  • Pflegeleistungen, die dem Erblasser vor seinem Tod zugute gekommen sind, werden besser honoriert. Bisher erhielt nur der Abkömmling ein Entgelt für seine Pflegeleistungen, wenn er wegen der Pflege auf sein berufliches Einkommen verzichtet hat. Jetzt ist der Anspruch unabhängig hiervon, was bedeutet, dass Pflegeleistungen immer vorab aus dem Nachlass zu vergüten sind und unter den Erben nur das aufzuteilen ist, was übrig bleibt.

    Der Erbe, der für die Pflege gesorgt hat, kann jetzt viel leichter einen Ausgleich geltend machen. Er bekommt dann vorab einen Betrag zugestanden, um den sich das Erbe reduziert. Nur das, was übrig bleibt, wird unter den Erben aufgeteilt. Allerdings hat es der Gesetzgeber leider unterlassen, genau in das Gesetz zu schreiben, wie der Ausgleich für die Pflegeleistungen erfolgen soll, d.h. in welcher Höhe Zahlungen verlangt werden können.

    Dies wird sicher zu Auseinandersetzungen zwischen den unterschiedlichen am Nachlass beteiligten Personen führen.

Die Verjährungsfristen familien- und erbrechtlicher Ansprüche werden auf generell 3 Jahre verkürzt und entsprechen daher den Verjährungsfristen in den meisten anderen Rechtsgebieten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen bleibt es bei der langen Verjährung von 30 Jahren.