Wirksamkeit einer Überstundenpauschalierungsabrede

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht steht man häufig vor der Aufgabe, die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Regelungen bewerten zu müssen, um Gestaltungsspielräume aufzuzeigen. Das BAG hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09, veröffentl. in NZA 2011, S. 575) mit der Frage der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung befasst, wonach alle Überstunden mit der Vergütung abgegolten seien.

Der Sachverhalt

Der Arbeitgeber hatte in dem von ihm verwandten Arbeitsvertragsformular geregelt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, Überstunden zu leisten. Zudem sah der Arbeitsvertrag vor, dass mit der vereinbarten Vergütung „erforderliche Überstunden des Arbeitnehmer mit abgegolten“ seien.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des BAG ist diese im Arbeitsvertrag geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden mangels hinreichender Transparenz unwirksam. Aus den vertraglichen Regelungen ergebe sich nämlich nicht klar und verständlich, in welchem Umfang Überstunden abgegolten seien. Insbesondere lasse sich der Klausel keine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit entnehmen.

Das Fazit

Grundsätzlich ist es zulässig, im Arbeitsvertrag zu regeln, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Allerdings ist es erforderlich, die Höchstzahl der hiervon umfassten Überstunden festzulegen. Sollte zu dieser Problematik Beratungsbedarf bestehen, können Sie sich gerne an unseren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Robert Erdrich (Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden. 22.06.2011