Das Haustier im Erbfall

Gelegentlich liest man unter Vermischtes“ in der Zeitung, dass ein Erblasser sein Haustier (Hund, Katze, Vogel oder ähnliches) zum Alleinerben bestimmt hat. Meist wird gar nicht darüber berichtet, ob eine solche Erbeinsetzung möglich ist. In der Regel wird nur über das „vermögende“ Tier berichtet, da die Zeitungsfälle natürlich in aller Regel über großes Vermögen berichten.

Nach deutschem Recht eindeutig ist, dass ein Tier nicht erbfähig ist. Es kann daher auch nicht zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt werden.

Was aber ist möglich, wenn der Erblasser sein Tier nach dem Tod versorgt wissen möchte?

Das Beste ist, einer bestimmten Person oder Institution Geld zu vermachen mit der Auflage, das Tier in bestimmter Weise zu versorgen. Man könnte also formulieren: Ich vermache Frau A einen Betrag von xxxx,– € mit der Auflage, meinen Hund Struppi zu versorgen und zu pflegen. Hierzu gehört das zweimal tägliche Ausführen des Hundes und eine artgerechte Fütterung. Wenn man will, kann man einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Einhaltung der Verpflichtung überwacht.

Auch kann man für den Fall, dass der Hund nicht richtig versorgt wird, eine andere Person bestimmen, die sich dann um den Hund kümmern soll. Wird ein Tier unzulässigerweise in einem Testament zum Erben bestimmt und eine Person erwähnt, welche sich um die Belange des Tieres kümmern soll, ist entsprechend der obigen Ausführungen die Einsetzung des Tieres unwirksam. Allerdings bedeutet die Benennung einer Person, die sich um das Tier kümmern soll, nicht, dass dann diese Person als Erbe anzusehen ist. Es gilt dann vielmehr die gesetzliche Erbfolge.