Formerfordernis bei handschriftlichen Testamenten

Es gibt eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die sich damit beschäftigen, welche Anforderungen an die Form oder an den Wortlaut eines Testaments zu stellen sind. Beispielhaft wird auf die schon besprochenen Beschlüsse des OLG München (Beschluss vom 7.10.2010, Az. 31 Wx 161/10, veröffentlicht in NJW-RR 2011, 156) oder des OLG Celle (Beschluss vom 6.6.2011 Az. 6 W 101/11, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 488) verwiesen.

Jetzt hat sich erneut das OLG München mit einem solchen Fall befasst (Beschluss vom 13.9.2011, Az. 31 Wx 298/11, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 648).

Folgender Fall stand zur Beurteilung an

Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament gefertigt und den Text auch unterschrieben. Einige Zeit später hatte er den Text durch einen Zusatz unter der Unterschrift ergänzt und außerdem auf der Rückseite des Blattes auch noch einen ergänzenden Text aufgenommen. Diese beiden Ergänzungen hatte der Erblasser nicht unterschrieben. Das OLG München vertritt in seinem Beschluss die richtige Auffassung, dass die beiden nicht unterschriebenen Zusätze nicht gelten und damit unbeachtlich sind. Erforderlich ist also immer eine Unterschrift unter einen Zusatz, den man auf ein Testament schreibt.

Nur ganz ausnahmsweise gilt anderes

Dies dann, wenn der Zusatz einen zu dem über der Unterschrift stehenden Text so engen Bezug hat, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das (unterschriebene) Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder undurchführbar wäre und der Erblasserwille nur aus beiden niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird.

Empfehlung

Man sollte sich gar nicht auf schwierige Auslegungsregeln einlassen und es hierauf nicht ankommen lassen. Wichtig ist, dass alles, was man letztwillig verfügen möchte, unterschrieben ist. Wenn man Zusätze macht, sind diese zu unterschreiben und mit dem Datum der Unterschrift zu versehen. Wenn ein handschriftliches Testament aufgrund vieler Zusätze zu unübersichtlich zu werden droht, sollte man es am besten komplett neu schreiben (und unterschreiben).

Sollten Sie Fragen zum Erbrecht haben, wenden Sie sich bitte an den in unserer Praxis für Erbrecht zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.