Weihnachtsgeld – Beweislast für vorbehaltlose Zahlung des Arbeitgebers

Auch ohne eine ausdrückliche Regelung in Arbeits- oder Tarifverträgen, können Ansprüche des Arbeitnehmers aus sog. betrieblicher Übung entstehen. Gewährt ein Arbeitgeber wiederholt ein Weihnachtsgeld, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handelt, kann sich somit ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auch für zukünftige Zeiträume ergeben. Das LAG Hamm hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, wer im Streitfall beweisen muss, ob der Arbeitgeber auf die Freiwilligkeit hingewiesen hat.

Der Sachverhalt

Der Arbeitgeber hatte seit dem Jahr 1999 ein jährliches Weihnachtsgeld an die Mitarbeiter ausgezahlt. Nach seiner Darstellung hatte er jedes Jahr durch einen Aushang am Schwarzen Brett im Aufenthaltsraum darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handele. Im Jahr 2008 stellte der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgelds ein. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung des Weihnachtsgelds aus betrieblicher Übung und bestritt, dass es Aushänge am Schwarzen Brett gegeben habe. Das Gericht erhob hierüber Beweis, wobei jedoch nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Aushang tatsächlich aufgehängt worden war oder nicht.

Die Entscheidung

Das LAG wies die Klage des Arbeitnehmers daraufhin ab. Wenn dieser einen Anspruch aus betrieblicher Übung geltend mache, müsse er nachweisen, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld tatsächlich vorbehaltlos gezahlt habe. Trage der Arbeitgeber im Einzelnen vor, wie er den Freiwilligkeitsvorbehalt geltend gemacht habe (hier: durch Aushang am Schwarzen Brett), müsse der Arbeitnehmer diese Darstellung wiederlegen. Dies sei dem Arbeitnehmer nicht gelungen, da die Beweisaufnahme keine Klarheit gebracht habe.

Das Fazit

Die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, ob ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt wurde, ist höchstrichterlich zwar noch nicht geklärt. Die Entscheidung des LAG Hamm, wonach die Beweislast beim Arbeitnehmer liege, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es spricht viel dafür, dass es sich bei dem Einwand des Arbeitgebers, er habe die Zahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden, um eine sog. rechthindernde Tatsache handelt. Bei rechtshindernden Tatsachen obliegt die Darlegungs- und Beweislast jedoch derjenigen Prozesspartei, die sich hierauf beruft. Richtigerweise hätte das Gericht also dem Arbeitgeber den Nachweis auferlegen müssen, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt tatsächlich am Schwarzen Brett veröffentlicht wurde.

LAG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, AZ: 8 Sa 1583/09

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