Ermöglichen und finanzieren Arbeitgeber einem Mitarbeiter Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, treffen sie häufig eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen kündigt. Die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen ist grundsätzlich anerkannt.
Verwendet der Arbeitgeber hierbei allerdings Formulare und handelt die Vereinbarung nicht im Einzelnen individuell mit dem Mitarbeiter aus, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle durch die Arbeitsgerichte.
Das Bunsdesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einer Entscheidung vom 13.12.2011 mit der Wirksamkeit einer derartigen Rückzahlungsvereinbarung zu befassen. Der Arbeitgeber hatte in dieser festgelegt, dass der Arbeitnehmer die Kosten einer Ausbildung zum Triebwagenführer anteilig zurückzahlen müsse, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung kündige.
Entscheidung des BAG
Das BAG hielt diese Klausel für unwirksam, da die Rückzahlungsklausel nicht danach differenziere, in wessen Verantwortungssphäre der Grund für die Kündigung entstanden sei. Der Arbeitnehmer sei daher nach dem Wortlaut der Klausel auch dann zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kündige.
Dies würde aber eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Da die Klausel auch nicht in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgespalten werden könne, sei sie insgesamt unwirksam.
Fazit
Die Entscheidung des BAG belegt, dass gerade die Vereinbarung von Rückzahlungsvorbehalten ein „Mienenfeld“ für den Arbeitgeber ist. Bei der Formulierung derartiger Klauseln ist daher große Sorgfalt zu verwenden! BAG, Urteil vom 13.12.2011 – 3 AZR 791/09
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