Unter engen Voraussetzungen kann ein Erblasser einer pflichtteilsberechtigten Person (z.B. seinem Kind) den Pflichtteil entziehen, wobei hierbei § 2333 BGB die Entziehungsgründe nennt.
Genauso ist es aber auch möglich, dass der Erblasser das Fehlverhalten der pflichtteilsberechtigten Person verzeiht im Sinne von § 2337 BGB, so dass der Pflichtteilsentzug wieder entfällt.
Jetzt hatte das OLG Nürnberg (Beschluss vom 8.50.2012, Az. 12 U 2016/11, veröffentlicht in NJW-RR 2012, 1225) über einen derartigen Sachverhalt zu entscheiden, der sich durch folgendes auszeichnete:
Der Erblasser hatte seinem einzigen Sohn wegen begangener schwerer Straftaten und der Verbüßung mehrjähriger Haftstrafen den Pflichtteil entzogen. Zeitlich danach kam es zu einer Annäherung zwischen Vater und Sohn, indem familiäre Beziehungen wieder auflebten.
Eine wirkliche Versöhnung fand jedoch nicht statt; auch bildete sich kein inniges Verhältnis zwischen Vater und Sohn.
In der weiteren Folge wollte der Erblasser am Pflichtteilsentzug dann doch festhalten. Bei dieser Fallkonstellation kam das OLG in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Vater das Fehlverhalten verziehen hat und als Folge hiervon der Pflichtteilsentzug erlosch.
Dabei wies das Gericht richtigerweise darauf hin, dass ein nachträglicher Sinneswandel des Erblassers, der nach der Annäherung zu seinem Sohn doch wieder am Pflichtteilsentzug festhalten wollte, unbedeutend ist. Ist nämlich ein Fehlverhalten einmal verziehen, gibt es keinen Weg zurück. Es müssten dann vielmehr neue Gründe vorliegen, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen müssten.
Wenden Sie sich bei Fragen zum Erbrecht an den in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bonn zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.