Patientenverfügung – neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Schriftstücke, mit denen ein Mensch sicherstellen möchte, dass seine Wünsche bei schwerer Krankheit auch dann beachtet werden, wenn er sich nicht mehr selbst äußern kann, nennt man Patientenverfügungen. Gerade in Zeiten, in denen die Menschen immer älter werden, kommt es immer häufiger vor, dass durch Demenz, Schlaganfall Herz- oder Hirninfarkt ein gesundheitlicher Zustand eintritt, der es einem Menschen unmöglich macht, sich noch dazu zu äußern, wie er behandelt werden möchte und ob er überhaupt behandelt werden möchte.

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH (Beschluss vom 8.2.2017, veröffentlicht in NJW 2017, 1737) hat sich in einer wegweisenden Entscheidung mit den inhaltlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung beschäftigt.

Überprüfung bisheriger Patientenverfügungen notwendig

Der BGH hält es für notwendig, dass die Anweisungen in einer Patientenverfügung so konkret wie möglich sind. Er hält die Formulierung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, nicht für konkret genug. Häufig findet sich in solchen Verfügungen aber gerade dieser Text, so dass eine Überarbeitung dringend geboten ist. Natürlich sieht auch der BGH, dass man nicht vorhersehen kann, in welche gesundheitliche Situation man einmal geraten kann. Es ist daher auch nicht möglich, alle denkbaren Möglichkeiten zu erwähnen und Wünsche/Lösungen hierfür zu formulieren.

Sachverhalt im konkreten Fall

In der betroffenen Patientenverfügung hieß es:

„Dagegen wünsche ich, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, oder dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.“

Die betreffende Person befand sich seit 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Man müsste daher eigentlich denken, dass der Inhalt der Pateientenverfügung konkret genug gefasst war, um lebenserhaltende Maßnahmen zu stoppen, wie es der bevollmächtigte Sohn verlangte. Der BGH hielt es angesichts der Weigerung des Ehemannes allerdings für notwendig, dass Beweis darüber erhoben wird, ob medizinisch noch mit einem Aufwachen aus dem komatösen Wachkoma zu rechnen sei.

Fazit

Möglicherweise hätte es geholfen, wenn formuliert worden wäre, dass bei Überschreitung einer bestimmten Zeit des Bewusstseinsverlustes (von vielleicht mehr als 3 Monaten) oder des Wachkomas die Abschaltung der lebenserhaltenden Geräte verlangt wird. Sicher ist, dass so konkret wie möglich formuliert werden muss.

Lassen Sie sich fachkundig beraten und wenden sich bitte an den in unserer Praxis für das Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.