Erbausschlagung – Anfechtung bei zunächst vorliegender Überzeugung der Überschuldung des Nachlasses

Sachverhalt: Anfechtung der Erbausschlagung?

Erlangt eine Person Kenntnis davon, dass sie Erbe einer verstorbenen Person geworden sein kann, muss sie binnen 6 Wochen seit Kenntnis entscheiden, ob sie das Erbe ausschlägt. Schlägt sie nicht aus, wird sie Erbe.

Erfolgt die Ausschlagung, weil die betreffende Person nach eingeholten Erkundigungen davon überzeugt ist, dass der Nachlass überschuldet ist, stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich aus nachträglich bekannt gewordenen Umständen ergibt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist.

Handlungsmöglichkeit

Die Person, die ausschlägt, kann versuchen, die Ausschlagung anzufechten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Annahme von der Überschuldung des Nachlasses doch nicht richtig war. Die Ausschlagung kann dann nach §§ 199, 1954 BGB angefochten werden.

Voraussetzung ist, dass der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes der Aktiva und Passiva, beruht.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.11.2020, Az. 1-3 Ws 166/20, veröffentlicht in FamRZ 2021, 717) hat entschieden, dass der nicht anfechten kann, der ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag. Ist die Annahme von der Überschuldung des Nachlasses nur spekulativ und bewusst ungesichert, kann die Ausschlagung nicht angefochten werden. Wer sich allerdings erkennbar bemüht, Einzelheiten zur Zusammensetzung des Nachlasses in Erfahrung zu bringen und z.B. Auskünfte bei den mit der Sache befassten öffentlichen Stellen eingeholt hat, kann anfechten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet war.

Bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen (einerlei ob beim Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt) wird häufig darüber gestritten, in welchem Umfang Fahrtkosten zur Arbeit vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden können.

Bonn, den 23.5.2021