Wettbewerbsverbot – Aufhebung in einer Abfindungsvereinbarung

In einer sehr ausführlichen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 24.06.2009, 10 AZR 707/08, veröffentlicht in NZA 2009, 3529) zu der in letzter Zeit wieder häufiger diskutierten Problematik Stellung genommen, ob von einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag auch ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot umfasst ist.

Problemstellung

Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Wettbewerber anfangen darf und er im Gegenzug für die Dauer des Wettbewerbsverbots als Entschädigung die Hälfte seines bisherigen Gehalts erhält. In einem Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, wurde über dieses Wettbewerbsverbot nichts gesagt. Es wurden allerdings viele andere Dinge geregelt. Am Ende des Aufhebungsvertrages hieß es, dass „mit den Regelungen sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind“. Der Arbeitnehmer war nun der Auffassung, dass das Wettbewerbsverbot nach wie vor bestehe und verlangte die Hälfte des bisherigen Entgelts für die Dauer des Verbots.

Lösung

Wenn in einem Aufhebungsvertrag eine Vielzahl von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis geregelt und gleichzeitig eine umfassende Ausgleichsklausel vereinbart wird, ist davon auszugehen, dass alle übrigen möglichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der Ausgleichsklausel umfasst sind. Gerade weil man viele Ansprüche ausdrücklich geregelt hat, bringt man nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts damit zum Ausdruck, dass man sonst nichts regeln will.

Für den fraglichen Fall heißt dies, dass dem Mitarbeiter keine Ansprüche mehr zustehen, er allerdings auch nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden ist.