Das BAG hat sich in einer neuen Entscheidung mit einer Frage befasst, die nicht selten vorkommt.
Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 22.04.2009 zum 31.07.2009 gekündigt. Diese Kündigungsfrist war jedoch zu kurz, da aufgrund der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers erst zum 30.09.2010 hätte gekündigt werden können. Der Arbeitnehmer akzeptierte grundsätzlich die Kündigung, verlangte jedoch den Lohn bis zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist. Nachdem der Arbeitgeber nicht zahlte, leitete er einige Monate später ein Klageverfahren ein.
Die Entscheidung
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitnehmer auch die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der Frist von drei Wochen gem. § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend machen müsse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Kündigung des Arbeitgebers mit der falschen Frist nicht in eine Kündigung zum richtigen Termin umdeuten lasse. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich gewesen, da der Arbeitgeber in der Kündigung einen konkreten Beendigungszeitpunkt aufgeführt habe.
Das Fazit
Die Entscheidung zeigt einmal wieder, wie wichtig es für den Arbeitnehmer ist, bei Kündigungen die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG im Auge zu haben. Diese ist einzuhalten, da ansonsten eigentlich rechtswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers rechtlich wirksam werden können. Auch ist im Einzelfall kaum zu bewerten, wann das BAG eine Umdeutung der zum falschen Kündigungszeitpunkt ausgesprochenen Kündigung zum nächstmöglichen Termin für möglich hält. Vorsorglich sollte daher immer die Drei-Wochen-Frist gewahrt werden! BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09, noch nicht veröffentlicht.