Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf die Dauer von 3 Jahren befristet. Insbesondere wenn kindbezogene (z.B. erhöhter Betreuungsbedarf durch Krankheit des Kindes) Gründe vorliegen, kann aber auch darüber hinaus Unterhalt geschuldet sein
Das OLG Nürnberg hat sich soeben mit einem Fall aus diesem Bereich befasst (Urteil vom 13.08.2009, Az. 10 UF 360/09, veröffentlicht in NJW 2010, 1084). Die Mutter des Kindes war schon bei dessen Geburt Studentin und setzte das Studium nach einer Auszeit von 2 Jahren fort. Sie verlangte deswegen auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt für sich, da sie argumentierte, es sei ihr nicht zuzumuten, das Studium abzubrechen, nur weil die 3 Jahre um sind und sie für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat.
Dem folgte das Gericht. Es argumentierte, dass ein solcher Anspruch nicht nur aus kindbezogenen Gründen länger als 3 Jahre bestehen könne, da der Gesetzgeber von insbesondere besprochen habe, so dass auch elternbezogene Gründe den Unterhaltsanspruch über 3 Jahre hinaus rechtfertigen könnten. Solche Gründe sah das Gericht in der Konstellation des entschiedenen Falles gegeben. Es müsse der Mutter die Möglichkeit gegeben werden, das Studium zu beenden. Hierfür sah das Gericht eine genaue Zeitdauer vor und befristete den Unterhaltsanspruch der Mutter entsprechend.