Steuerlich ist unumstritten, dass sich die Eheleute im Trennungsjahr noch zusammen veranlagen lassen können. Es gibt allerdings nicht selten Auseinandersetzungen über folgendes: Der Ehepartner, der über geringeres Einkommen verfügt und sich bisher nach Steuerklasse V besteuern ließ (während der Ehepartner mit dem höheren Einkommen nach Steuerklasse III besteuert wurde), wählt für das Trennungsjahr die getrennte Veranlagung. Dies führt dazu, dass er eine Steuererstattung erhält. Der andere Ehegatte muss, wenn auch er sich getrennt veranlagen lässt, erhebliche Steuern nachzahlen. Er wird daher mit der getrennten Veranlagung für das Trennungsjahr nicht einverstanden sein und verlangen, dass der andere Ehepartner der Zusammenveranlagung zustimmt.
Genau diesen Fall hatte das OLG Bremen zu entscheiden (Beschluss vom 30.3.2011, Az. 5 UF 6/11, veröffentlicht in NJW 2011, 2145). In diesem Fall verlangte der mehr verdienende Ehepartner von dem anderen die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Diese Zustimmung wollte der weniger verdienende Ehepartner, der aufgrund der getrennten Veranlagung bereits eine Steuerrückzahlung erhalten hatte, nur geben, wenn sich der andere verpflichtete, die steuerliche Mehrbelastung auszugleichen bzw. zu erstatten.
Dem folgt das OLG Bremen nicht. Es begründet dies damit, dass die Eheleute für die Zeit des Zusammenlebens bewusst die steuerliche Variante III (für das höhere Einkommen) und V (für das niedrigere Einkommen) gewählt haben. Hieran hält das OLG die Eheleute auch für das Trennungsjahr gebunden, da eine von § 426 I 1 BGB abweichende Regelung getroffen wurde. Durch das gemeinsame Leben und Wirtschaften mit dem zur Verfügung stehenden (erhöhten) Nettoeinkommen sei es zu einer familienrechtlichen Überlagerung der Aufteilung der Steuerlast gekommen, die durch die nachträglich gewählte getrennte Veranlagung des weniger verdienenden Ehegatten nicht mehr korrigiert werden könne. Die Ehegatten hätten daher im Verhältnis zueinander endgültig jeweils die Steuerschuld zu tragen, die von ihnen im Lohnsteuerabzugsverfahren entrichtet worden sei.
Dies alle gelte auch für die Zeit nach der Trennung jedenfalls für das gesamte Trennungsjahr, für welches ja die Zusammenveranlagung (für das ganze Jahr) möglich sei. Zu begründen sei dies auch damit, dass für die Unterhaltsberechnung im Trennungsjahr das durch die Steuerklasse III bedingte hohe Einkommen des mehr verdienenden Ehepartners zugrunde zu legen sei.
Fazit: Lassen Sie sich beraten, wenn es um Probleme im Zusammenhang mit der Ermittlung von unterhaltsrelevantem Einkommen geht. Zuständig in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bonn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.