Ehegattenunterhalt

Die meisten Auseinandersetzungen bei Scheitern einer Ehe werden wegen des Unterhalts geführt.

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, geht es um einmal Kindesunterhalt. Hier liegen die Schwerpunkte in der Regel bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Je höher dessen Einkommen ist, umso höher ist der Kindesunterhalt, der gezahlt werden muss. Streitig ist häufig, was vom Nettoeinkommen abgezogen werden kann (Darlehensverpflichtungen, Fahrtkosten zur Arbeit etc), bevor der Unterhalt errechnet wird.

Meist noch größere Probleme gibt es bei Auseinandersetzungen über den Ehegattenunterhalt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • Unterhalt während des Getrenntlebens (Getrenntlebensunterhalt) und
  • Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt)

Beim Unterhalt während des Getrenntlebens besteht die Ehe ja noch. Erst mit der rechtskräftigen Ehescheidung ist die Ehe aufgelöst.

Unterhaltsarten nach der Scheidung

Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für sich verantwortlich. Allerdings gibt es auch dann noch vielfältige Möglichkeiten, Ehegattenunterhalt geltend zu machen. Im wesentlichen gibt es folgende Unterhaltsarten:

  • Betreuungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Aufstockungsunterhalt
  • Krankenunterhalt
  • Altersvorsorgeunterhalt

Ehegattenunterhalt (während des Getrenntlebens und nach der Scheidung) kann verlangt werden, wenn ein Ehepartner aus der Ehe hervorgegangene Kinder betreut und er deswegen überhaupt nicht oder nur eingeschränkt berufstätig sein kann (Betreuungsunterhalt). Dieser Unterhalt hängt allerdings wesentlich vom Alter der Kinder ab. Haben diese das 3. Lebensjahr vollendet, kann Unterhalt nur verlangt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte darlegen kann, dass er die Kinder nicht betreuen lassen kann, um berufstätig zu sein.

Ausbildungsunterhalt als Ehegattenunterhalt ist eher selten, da Eheleute in der Regel die Berufsausbildung beendet haben, wenn sie heiraten. Es kommt aber auch vor, dass die Eheleute z.B. vereinbaren, dass die Ehefrau, die die Kinder erzieht, ab einem gewissen Alter des Kindes wieder berufstätig sein soll, vorher aber eine Berufsausbildung (zusätzlich oder erstmals) durchlaufen soll. Vielleicht steht sie auch gerade schon in einer solchen Ausbildung, wenn die Ehe scheitert. Aufstockungsunterhalt soll die unterschiedlich hohen Einkünfte der Eheleute ausgleichen, indem dann der eine dem anderen Unterhalt zu zahlen hat. Es kann ja sein, dass ein Ehepartner ausbildungsbedingt deutlich weniger verdient als der andere. Dann kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, also ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt.

Krankenunterhalt kann als Unterhalt von einem Ehegatten verlangt werden, wenn gesundheitsbedingt keine oder nur eine geringfügige Berufstätigkeit ausgeübt werden kann.

Altersvorsorgeunterhalt wird geschuldet, wenn einem Ehepartner ein Anspruch auf Unterhalt zusteht. Während der Ehe nimmt jeder Ehegatte an dem Aufbau der Versorgungsanwartschaften des jeweils anderen teil. Etwa mit Einreichung/Zustellung des Scheidungsantrages endet diese Teilhabe. Der Ehepartner, der vom anderen Ehegattenunterhalt verlangen kann, soll durch eine zusätzliche Zahlung in die Lage versetzt werden, auch nach der Scheidung der Ehe für das Alter vorzusorgen. Dies kostet natürlich Geld. Dieses erhält er als zusätzlichen Unterhalt vom anderen Ehegatten.

Sehr viele Streitpunkte entstehen, wenn es darum geht, wie lange ein Ehepartner vom anderen Unterhalt verlangen kann. Schon beim Getrenntlebensunterhalt kann es 1 Jahr nach erfolgter Trennung dazu kommen, dass der Ehepartner mit dem niedrigeren oder überhaupt keinem Einkommen auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen wird. Dadurch kann sich der Unterhalt schon während der Trennungszeit reduzieren oder ganz wegfallen. Die gilt verstärkt für die Zeit nach der Scheidung. Ein ganz wichtiges Kriterium sowohl beim Getrenntlebensunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt ist dabei die Frage, ob ehebedingte Nachteile zu verzeichnen sind. Hat z.B. ein Ehepartner die eigene Berufstätigkeit aufgegeben, um sich um die Betreuung und Erziehung der Kinder zu kümmern, kann dieser sicherlich Schwierigkeiten haben, nach dem Scheitern der Ehe wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Diese Frage muss also bei der Berechnung von Unterhalt genau geprüft werden.

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