Mehrfach haben sich Gerichte in der jüngeren Vergangenheit mit der Frage beschäftigt, wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Bekanntlich kann das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft dazu führen, dass ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt verwirkt wird und damit entfällt (§ 1579 Nr. 2 BGB).
Einhäufiger Streitpunkt ist dabei, ob Partner wirklich schon zusammenleben oder sich nur einfach häufig treffen. Das OLG Zweibrücken weist in einer Entscheidung (Urteil vom 11.3.2009, Az. 106 F 296/08, veröffentlicht in FamRZ 2008, 1630) darauf hin, dass ein Zusammenleben in einer Wohnung nicht zwingend ist. Es genüge auch, wenn die Partner mehr als die Hälfte der Freizeit miteinander verbrächten, gemeinsam Urlaub machten. Auch könne die Intensität der Beziehung dadurch nach außen dokumentiert werden, dass ein Pkw-Stellplatz mit dem Namensschild des neuen Partners reserviert wurde.
Zu erinnern ist daran, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ein Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn ein Ehepartner mit einem neuen Lebensgefährten 2 Jahre oder länger in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebt (wobei der alte Unterhaltsanspruch wieder aufleben kann, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft endet).