Zur Frage des Wohnwertes hat der BGH in einer neuen Entscheidung seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 27.5.2009, Az. XII ZR 78/08, veröffentlicht in NJW-Spezial 2009, 533). Neu ist, dass verbrauchsabhängige Kosten grundsätzlich den Wohnwert nicht mehr reduzieren. Bisher wurde der Wohnwert errechnet und dem Einkommen des in der Wohnung Verbliebenen hinzu gerechnet. Allerdings wurden die verbrauchsunabhängigen Kosten abgezogen; sie reduzierten also den Wohnwert.
Dies ist nach der neuen Entscheidung nun nicht mehr der Fall. Nur noch Kosten, die nicht auch auf einen Mieter umgelegt werden könnten, können abgezogen werden. Dies bedeutet letztlich, dass nur noch Verwalterkosten und Zahlungen in Rücklagen für Investitionen abgezogen werden können.
Zur besseren Übersicht wird die Rechtslage wie folgt zusammengefasst
- In der Trennungszeit ist dem Ehepartner, der eine Wohnung ganz oder teilweise ohne Entgelt nutzt, nur der Betrag als Einkommen zuzurechnen, der aufgewandt werden müsste, um auf dem freien Wohnungsmarkt eine passende Wohnung anzumieten. Es kommt also nicht darauf an, welchen Mietwert die tatsächlich bewohnte Wohnung hat.
- Frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres (wenn die Eheleute eine Einigung über den Vermögensausgleich dann bereits schon getroffen haben), jedenfalls aber mit Einreichung des Scheidungsantrages ist der Mietwert der tatsächlich bewohnten Wohnung anzusetzen. Werden von dem Bewohner verbrauchsunabhängige Kosten getragen (Darlehenskosten, Versicherung etc.), sind diese vom Mietwert abzuziehen. Dies allerdings nur hinsichtlich solcher Kosten, die auch einem Mieter nicht übertragen werden könnten (siehe §§ 1,2 BetrKV). Dies gilt üblicherweise für Verwalterkosten und Rücklagen für spätere Instandsetzungen. Grundsteuer und die Kosten von Versicherungen dagegen können nach § 2 BetrKV auf einen Mieter umgelegt werden und sind daher bei den Wohnkosten nicht zu berücksichtigen.
- Kauft sich ein Ehepartner nach dem Auszug aus der Ehewohnung eine Immobilie, die er vielleicht mit von seinen Eltern geschenktem Geld bezahlt (so der Fall des OLG Brandenburg), muss er sich keinen Wohnvorteil zurechnen lassen. Diese Wohnsituation hat die ehelichen Lebensverhältnisse nämlich nicht geprägt und ist daher bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.