Verwirkung wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Einen Unterhaltsanspruch kann man verwirken, wenn man mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Voraussetzung ist, dass diese Partnerschaft über längere Zeit besteht und sich daher verfestigt hat. Hierunter versteht man einen Zeitraum von etwa 2 Jahren.

Immer wieder gestritten wird darüber, wann eine Partnerschaft vorliegt. Unproblematisch ist dies, wenn die beiden Partner wie ein Ehepaar in einer Wohnung zusammen leben, sich von einem Ehepaar nur dadurch unterscheiden, dass sie nicht verheiratet sind.

Probleme bereiten die Fälle, in denen jeder Partner eine Wohnung besitzt, beide zusammen gleichwohl so in der Öffentlichkeit auftreten, als ob sie fest liiertes Paar sind.

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 5.2.2010, Az. 2 UF 140/09 veröffentlicht in NJW-Spezial 2010, 262) hat die Kriterien zusammengestellt, die erfüllt sein müssen, um auch bei getrennten Wohnungen von einer nichtehelichen Partnerschaft auszugehen:

  • Gemeinsames Verbringen von Wochenenden, Feiertagen und Ferien
  • Gemeinsamer Besuch von Familienfesten
  • Wechselseitige Versorgungsleistungen
  • Gemeinsame Übernachtungen an den Wochenenden und in den Ferien

Damit folgt das OLG Zweibrücken der Rechtsprechung des BGH (seit NJW 2002, 217), der verlangt, dass bei getrennten Wohnungen weitere objektive Indizien hinzutreten müssen, die dennoch für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen.