Umfang der Arbeitsverpflichtung bei Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind

§ 1613 BGB

Solange der Unterhaltspflichtige seine Bemühungen um die Erlangung einer besser bezahlten Arbeitsstelle nicht konkret nachweist, ist seinem Vortrag, er könne mit nur einem Hauptschulabschluss und ohne Berufsausbildung ohnehin nicht mehr als 1.550,– € brutto verdienen, nicht zu folgen.

Wenn der Unterhaltspflichtige einer Arbeitstätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nachgeht, ist er zu einer weiteren Nebentätigkeit nicht verpflichtet, um dadurch in die Lage zu kommen, den Mindestunterhalt zu zahlen. (Leitsätze des Verfassers)
OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.8.2011 18 WF 130/11

Sachverhalt

Der unterhaltspflichtige Antragsteller begehrt die Abänderung von Unterhaltstiteln, die ihn verpflichten, an seine minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhalt von 149,– zu zahlen. Er trägt hierzu vor, er könne mehr als 1.550,– € brutto nicht verdienen, da er nur über einen Hauptschulabschluss und keinen erlernten Beruf verfüge.

Zu eventuell angestellten Bemühungen, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden, hat der Antragsteller nichts vorgetragen und schon gar nicht nachgewiesen. Außerdem hat er berufsbedingte Aufwendungen mit pauschal 5% abgezogen, ohne die Aufwendungen zu belegen. Schließlich hält er sich für berechtigt, Umgangskosten in Abzug zu bringen, wobei er zu konkreten Umgangskontakten zur Zeit nichts vorträgt.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart weist den Antragsteller mit seinem Begehren zurück. Bezüglich des Zusammenhangs zwischen Ausbildung und Einkommenshöhe hält es konkrete Bemühungen, eine besser bezahlte Anstellung zu finden, für notwendig. Es verweist insoweit darauf, dass der Antragsteller seinen minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert erwerbspflichtig ist und daher zu einer intensiven Suche nach einer besser bezahlten Stelle verpflichtet gewesen wäre; dies besonders deswegen, weil auch die Mutter mangels eigener Einkünfte als weitere unterhaltspflichtige Verwandte gemäß § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB ausscheide.

Was den Umfang der Arbeitsverpflichtung, insbesondere die Frage betrifft, ob neben der Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit zumutbar ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Antragsteller mit seiner Haupttätigkeit seiner Erwerbsverpflichtung genügt, wobei es von einer Arbeitstätigkeit im Umfang einer 40-Stundenwoche ausgeht. Bezüglich der berufsbedingten Aufwendungen lässt das OLG Stuttgart einen pauschalen Abzug von 5% nicht zu, da der Antragsteller noch nicht einmal den Mindestunterhalt zu zahlen hat. Es verlangt daher, dass die berufsbedingten Aufwendungen in einem solchen Fall insgesamt nachgewiesen werden.

Schließlich berücksichtigt das Gericht Umgangskosten als Abzugsposition vom Einkommen nicht. Es ergibt sich aus dem Sachverhalt zwar, dass die Kinder in Norddeutschland bei der Mutter wohnen, während der Antragsteller in Süddeutschland lebt. Offensichtlich hat der Antragsteller aber nicht dargetan, dass er mit den Kindern tatsächlich auch regelmäßigen Umgang hat.

Praxishinweis

Ein besonders diskussionswürdiger Punkt der Entscheidung des OLG Stuttgart ist die Meinung, dass der Antragsteller mit seiner Haupttätigkeit im Umfang einer 40-Stundenwoche seiner Erwerbsverpflichtung genügen soll, er also selbst dann zu keiner Nebentätigkeit verpflichtet sein soll, wenn er mit seiner Haupttätigkeit noch nicht einmal den Mindestunterhalt sicherstellen kann. Zu dieser Problematik gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen (u.a. BGH FamRZ 2009, 314; OLG Brandenburg NJW 2008, 3366; OLG Hamm FamRZ 2008, 1271; OLG Naumburg FamRZ 2008, 1274; OLG Köln FamRZ 2007, 1119).

Auch das BVerfG hat sich in 2 Entscheidungen mit der Thematik befasst (NJW-RR 2008, 1025 und FamRZ 2003, 661) und auf das Arbeitszeitgesetz mit den dort festgelegten Höchstbeschäftigungszeiten hingewiesen. Die überwiegende Auffassung geht richtigerweise dahin, den Einzelfall zu prüfen. Entscheidend ist, ob dem Unterhaltspflichtigen die zeitliche und psychische Belastung von Haupt- und Nebenarbeit abverlangt werden kann.

Die Art der Tätigkeit ist zu berücksichtigen (geringere Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit bei schwerer körperlicher Arbeit), ferner gesundheitliche Aspekte in der Person des Pflichtigen. Auch kann bedeutsam sein, welcher Zeitaufwand (einschließlich Fahrzeit) für die Haupttätigkeit aufzuwenden ist, was sich also insgesamt an Arbeitszeitaufwand ergibt oder ergeben würde, wenn auch noch einer Nebentätigkeit nachgegangen würde.

Schließlich kann auch bedeutsam sein, ob sich eine verstärkte Berufstätigkeit negativ auf die Umgangszeiten des Pflichtigen mit den minderjährigen Kindern auswirken würde. Zusammengefasst: Es wird notwendig sein, im Einzelnen vorzutragen, weswegen es (aus Sicht des Pflichtigen) nicht oder (aus Sicht des Berechtigten) doch möglich ist, neben einer Haupttätigkeit auch noch einer Nebentätigkeit nachzugehen. Dabei sind die oben erwähnten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Robert Erdrich, Bonn