Im Bau- und Werkvertragsrecht kann der Auftraggeber vorhandene Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, wenn er gem. § 637 Abs. 1 BGB dem Auftragnehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Im Anwendungsbereich der VOB/B ergibt sich dies aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B. In einer bislang nur wenig beachteten Entscheidung hat sich der BGH mit den Voraussetzungen einer derartigen Fristsetzung befasst. Das Urteil betraf zwar einen PKW-Kauf, es könnte aber auch im Bereich des Baurechts erhebliche Folgen haben.
Der Kläger hatte bei einem Händler einen PKW erworben, der jedoch Mängel aufwies. Der Käufer forderte den Händler daher auf, diese Mängel unverzüglich zu beseitigen, da er sonst eine andere Werkstatt mit der Reparatur betrauen werde. Hierauf reagierte der Händler nicht, so dass der Kläger das Fahrzeug bei einer anderen Werkstatt reparieren ließ und vom Verkäufer den Ersatz der entstandenen Kosten verlangte. Dieser lehnte dies ab, da ihm keine bestimmte Frist gesetzt worden sei.
Nach der bislang herrschenden Meinung hatte der Verkäufer den Anspruch des Käufers zu Recht abgelehnt, da die Forderung, die Mängel umgehend zu beseitigen, keine kalendermäßig bestimmbare Frist darstellte. Der BGH hat jedoch nunmehr entschieden, dass die Aufforderung der umgehenden Beseitigung als Fristsetzung ausreichend sei. Die wirksame Fristsetzung erfordere nicht die Bestimmung eines konkreten Zeitraums. Auch die Aufforderung, eine Leistung umgehend, so schnell wie möglich oder in angemessener Zeit zu erbringen, sei zeitlich im Einzelfall bestimmbar.
Nach der Entscheidung des BGH, die sich auf den Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts übertragen lässt, muss der Auftraggeber für die Mängelbeseitigung also keinen bestimmten Zeitraum oder einen konkreten Endtermin nennen. Hierdurch wird man manche Selbstvornahme des Auftraggebers retten können, für die nach alter Rechtslage wegen des Fehlens einer nach dem Kalender bestimmten Frist keine Kostenerstattung verlangt werden konnte.
BGH, Urteil vom 12.08.2009, veröffentl. in NJW-Spezial 2010, 429
Autor: RA Markus Achenbach