Voraussetzungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft

In seinem Beschluss vom 13.9.2010 hat sich das OLG Düsseldorf (Az. II-7 UF 60/10, veröffentlicht in FamRZ 2011, 225) mit der schon häufig diskutierten Frage auseinandergesetzt, ob es für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft notwendig ist, dass die beiden Partner in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Ausgangslage

Steht einem Ehepartner Ehegattenunterhalt zu, kommt es häufig dann zu Auseinandersetzungen über die Fortdauer der Unterhaltszahlungen, wenn der Unterhalt Beziehende sich einem neuen Partner zugewandt hat. Sobald sich diese neue Partnerschaft verfestigt hat, kann dies Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben. Dabei entsteht regelmäßig Streit darüber, wann man von einer verfestigten Lebenspartnerschaft auszugehen hat.

Rechtslage

Der BGH und mit ihm die meisten Gerichte stellen einmal auf ein zeitliches Moment ab und sagen, dass nach einer Dauer von etwa 2 Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist.

Die zweite häufig diskutierte Frage ist, ob es notwendig ist, dass die Partner in einer Wohnung zusammenleben. Dies wird verneint – auch vom OLG Düsseldorf.
Folgende Umstände sind Indiz für eine verfestigte Lebensgemeinschaft: Gemeinsame Urlaube, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern (Weihnachten, Ostern, Geburtstage, Abiball etc.), Geschenke an die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, gemeinsame Gestaltung der Freizeit.

Folge

Zur Annahme einer verfestigten Lebenspartnerschaft ist es nicht notwendig, dass die Partner zusammen in einer Wohnung leben, wenn es Indizien gibt, aus denen sich auf eine enge Verbundenheit schließen lässt.