Ein Ehepartner kann einen Unterhaltsanspruch verwirken, wenn er während der Ehe nicht zum Familienunterhalt beiträgt.
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.2.2019, Az II-1 UF 12/19) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
In einer 1995 geschlossenen Ehe hatte die Ehefrau durchgängig vollschichtig gearbeitet und sich um die Kinderbetreuung gekümmert. Der Ehemann war nur unregelmäßig erwerbstätig. Die Ehefrau hatte den Ehemann während der Ehe immer wieder aufgefordert, ebenfalls mehr zum Familienunterhalt beizutragen und/oder sich um die Kinderbetreuung zu kümmern.
Dem kam der Ehemann – auch mit Hinweis auf seine Herkunft Algerien, wo es nicht üblich sei, dass der Mann in dieser Weise aktiv werde – nicht nach. Die Ehefrau trennte sich schließlich von ihm.
Das OLG verneinte im Gegensatz zur Entscheidung in erster Instanz einen Unterhaltsanspruch und stellte darauf ab, dass auch der Ehemann verpflichtet gewesen sei, zum Familienunterhalt oder zur Kinderbetreuung beizutragen. Wenn er beides trotz Aufforderung nicht tue, verwirke er nach der Trennung und Scheidung einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen die Ehefrau.
Diese Bewertung des OLG ist nicht unproblematisch; dies jedenfalls mit den bisher bekannten Umständen dieses Falles. Wenn die Eheleute eine bestimmte Rollenverteilung nicht vorgenommen hatten, wird alleine der Wille eines Ehegatten, der andere solle mehr zum Familienunterhalt beitragen, nicht ausreichen, um einen Unterhaltsanspruch zu versagen.
Auch fällt auf, dass die Ehe doch lange gedauert hat (seit 1995) und erst jetzt die Konsequenzen aus dem Verhalten des Ehemannes gezogen wurden.. Man wird also abwarten müssen, ob sich andere OLG’e in ähnlichen Fällen der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf anschließen.
Finden Sie weitere besprochene Entscheidungen zum Thema unter Ehegattenunterhalt, hier finden Sie weitere Informationen zum Familienrecht in Bonn.