Eine sehr häufige, wenn nicht sogar die häufigste Art einer Erbregelung geschieht durch ein handschriftliches Testament. Dieses muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben vom Erblasser mit eigener Handschrift geschrieben und unterschrieben sein.
Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung gibt es immer wieder problematische Fälle, wie den jetzt vor kurzem vom BGH entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20, veröffentlicht in FamRZ 2022, 386):
Ausdrückliche Personen Nennung im Testament
In einem handschriftlichen Testament hatten der Eheleute als Erbe für ihr Haus in Deutschland eine bestimmte, namentlich benannte Person eingesetzt. Für ihr Haus in Italien hatten sie geschrieben, dieses „fällt eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien“. Im Testament war nicht angegeben, welche Familien dies sein sollen und welche Personen diesen Familien angehören.
In einer maschinengeschriebenen Anlage, die das gleiche Datum trägt, wie das Testament, wurden – durch Querstriche getrennt – fünf Paare aufgelistet. Die maschinenschriftliche Anlage zum Testament wurde von beiden Eheleuten unterschrieben.
Entscheidung des Gerichts
Die Gerichte hatten nun zu entscheiden, ob die in der Anlage zum Testament aufgeführten 5 Paare Erben geworden sind.
Dies verneinte in letzter Instanz der Bundesgerichtshof.
Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass sich in dem handschriftlich erstellten Testament nicht genügend Anhaltspunkte dafür finden, wer mit „5 befreundete Familien“ gemeint ist. Zwar sei es bei Auslegung eines Testaments möglich, auch außerhalb des Testaments liegende Umstände heranzuziehen, wozu auch nicht der Testamentsform genügende Schriftstücke zählen. Wenn aber der mögliche Wille des Erblassers in dem (formwirksam verfassten) Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist die im formunwirksamen Anhang abgegebene Erklärung unbeachtlich.
Kommentar von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht:
Die Auffassung des BGH kann als sehr streng und formalistisch empfunden werden. Man wird sich aber bei der Auslegung von Testamenten daran halten müssen, da ja das oberste Zivilgericht entschieden hat. Wenn es im handschriftlichen Testament z.B. geheißen hätte, dass die 5 Familien gemeint sind, die „im letzten Jahr mit uns“ oder „bisher immer mit uns“ im Haus in Italien waren, wäre denkbar, dass der BGH dann anders entschieden hätte. Es kommt also immer entscheidend darauf an, den eigenen Willen im handschriftlichen Testament klar und unmissverständlich zu äußern.
Bonn, den 2.4.2022