Sachverhalt
In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass es Gerichtsentscheidungen zu folgendem Sachverhalt gibt: In einem Arbeitsverhältnis zeichnet sich die Kündigung durch den Arbeitgeber ab (alternativ: die Kündigung ist dem Arbeitnehmer bereits zugegangen). Zeitlich im Zusammenhang damit erkrankt der Arbeitnehmer und legt AU-Bescheinigungen vor, die ihm Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigen.
Der Arbeitgeber ist von der AU des Arbeitnehmers nicht überzeugt und hält die Erkrankung für vorgeschoben.
Lösung
Jetzt hat sich erneut das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.8.2024, Az 5 AZR 248/23, veröffentlicht in NZA 2025, 41) mit diesem Themenkomplex befasst.
Im Leitsatz des Gerichts zusammengefasst ist es sinngemäß zu folgendem Ergebnis gekommen:
Besteht zwischen der in Kenntnis einer – ggf. noch bevorstehenden – Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist ein zeitlicher Zusammenhang, ist dies auffallend und ungewöhnlich und damit im Regelfall geeignet, den Beweiswert entsprechender AU-Bescheinigungen zu erschüttern.
Ob die Kündigung zum Zeitpunkt der Krankschreibung bereits zugegangen ist, ist unerheblich, ebenso, ob die Kündigungsfrist durch eine oder mehrere AU-Bescheinigungen abgedeckt wird.
Folge
Diese Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des BAG hat sich schon abgezeichnet. So konkret wie jetzt vom BAG ist allerdings bisher noch nicht Stellung genommen worden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Robert Erdrich