Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – neue gesetzliche Regelung seit dem 1.1.2023

Seit dem 1.1.2023 muss ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (sogenannter gelber Schein) mehr vorlegen, wenn er erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. Dies wegen einer Gesetzesänderung in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Es bleibt allerdings bei der Verpflichtung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber sofort dann über die Erkrankung zu unterrichten, wenn er weiß, dass er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann. Diese Information hat auf jeden Fall vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und muss auch die Mitteilung umfassen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauert.

Ebenso muss der Arbeitnehmer ggf. darauf hinweisen, welche Arbeiten zur eiligen Erledigung anstehen, damit der Arbeitgeber sich hierum kümmern und für Ersatz sorgen kann.

Die Bestätigung der Erkrankung des Arbeitnehmers mit daraus folgender Arbeitsunfähigkeit erfolgt seit dem 1.1.2023 auf dem Weg, dass der behandelnde Arzt auf digitalem Weg die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist, informiert. Dort – also bei der Krankenkasse – kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen.

 

Bonn, den 17.4.2023, Rechtsanwalt Erdrich