Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zulässig?

Immer wieder gibt es im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen Auseinandersetzungen über die Frage, ob die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam ist. Ein Streitpunkt ist hierbei, ob der Arbeitgeber das richtige Kündigungsdatum angegeben hat und ob ein fehlerhaftes Datum bereits zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Manche Arbeitgeber behelfen sich daher damit, dass sie im Kündigungsschreiben kein konkretes Beendigungsdatum aufnehmen, sondern die Formulierung verwenden, das Arbeitsverhältnis werde „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt.

Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einem Urteil vom 10.04.2014 (2 AZR 647/13) entschieden, dass für die Wirksamkeit der Kündigung nicht unbedingt ein konkretes Datum genannt werden müsse. Es reiche aus, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zweifelsfrei bestimmbar sei. Im entschiedenen Fall lag diese Voraussetzung vor, da der Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug nahm, dem der Arbeitnehmer die korrekte Kündigungsfrist entnehmen konnte.

Fazit

Trotz der Entscheidung des BAG sollte der Arbeitgeber in der Praxis vorsichtig sein. Es sind nämlich auch Fallgestaltungen denkbar, in denen der Arbeitnehmer nicht zweifelsfrei wird bestimmen können, welche Kündigungsfrist in seinem Fall gilt. Dann könnte die alleinige Verwendung der Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. In Zweifelsfällen sollte daher anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Autor: RA Markus Achenbach