Investitionen in ein Haus: Schwiegersohn gegen Schwiegereltern und Kind gegen Eltern

Die sehr komplizierte Rechtslage bei Investitionen, die ein Schwiegersohn in Immobilien der Schwiegereltern oder ein Kind in Immobilien der Eltern tätigt, beschäftigte erneut 2 Gerichte:

  • Die Schwiegersohnproblematik war Gegenstand eines Beschlusses des OLG Hamm (vom 6.12.2012, Az. II-1 UF 162/12, veröffentlicht in FamRZ 2013, 2014).
  • Die Kind/Elternproblematik war Gegenstand eines Urteils des OLG Düsseldorf (vom 19.3.2013, Az. I-24 U 49/12, veröffentlicht in FamRZ 2013, 2016).

Wie nicht anders zu erwarten, kam es zu Auseinandersetzungen, als menschliche Beziehungen endeten:

  • Im Fall des Schwiegersohns endete die Ehe mit der Tochter der Schwiegereltern; nun wollte der Schwiegersohn, der mit seiner Familie im Haus der Schwiegereltern wohnte, die von ihm unstreitig geleisteten Investitionen erstattet haben.
  • Im Fall des Kindes kam es zum Zerwürfnis mit den Eltern; das Kind hatte zusammen mit dem Ehepartner im Haus der Eltern gewohnt und in die Wohnung investiert; es wollte nach Zerwürfnis und Auszug die Investitionen erstattet haben.

In beiden Fällen gab es keine ausdrücklichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (weder mündlich noch schriftlich). Die Gerichte mussten daher versuchen, aus der tatsächlichen Handhabung Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, wie der tatsächliche Ablauf rechtlich einzuordnen ist, um dann zu prüfen, ob es Erstattungsansprüche des Kindes bzw. des Schwiegerkindes gibt.

Die Rechtslage ist sehr kompliziert und kann auch nicht annähernd vollständig dargestellt werden. Es soll allerdings auf folgende Punkte hingewiesen werden:

  • Will man vermeiden, dass lang andauernde und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen geführt werden, empfiehlt es sich, vor Beginn von Investitionen klare und eindeutige vertragliche Regelungen zu treffen. Diese müssen zwischen Kind und Eltern bzw. zwischen Schwiegerkind und Schwiegereltern getroffen werden.
  • Als Minimum sollte man regeln, ob man eine Miete oder ein Nutzungsentgelt für die genutzte Wohnung zahlt und wie hiermit die Investitionen eventuell verrechnet werden.
  • In allen Fällen zu empfehlen sind eindeutige Nachweise über die Höhe der getätigten Investitionen. Wenn Material eingekauft oder Handwerker beschäftigt werden, sind Rechnungen zu verwahren. Wenn Eigenleistung erbracht wird, ist der Umfang festzuhalten – wobei auch dafür Sorge getragen werden muss, dass die Richtigkeit entsprechender Aufzeichnungen (z.B. der Stundenaufwand durch Zeugen) bewiesen werden kann.

Wer sich hieran nicht hält, läuft Gefahr, erhebliche Probleme bei der Durchsetzung von Ansprüchen zu haben oder aber sogar vollständig auszufallen. Das größere Risiko trägt in der Regel der, der investiert.

Fazit

Lassen Sie sich beraten, bevor Investitionen getätigt werden. Sie müssen zumindest die Risiken kennen, um abschätzen zu können, worauf Sie sich einlassen.

 

Zuständig in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.

Autor: RA Robert Erdrich