Ehegattenunterhalt – Wegfall wegen neuer verfestigter Lebensgemeinschaft

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 11.11.2013, Az. 2 UF 118/13, veröffentlicht in FamRZ 2014, 1209) hat die schon länger bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach Ehegattenunterhalt nicht mehr verlangt werden kann, wenn der betreffende Ehepartner oder ehemalige Ehepartner seit 2 bis 3 Jahren mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammen lebt.

Diese Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, noch einmal die wichtigen Einzelheiten im Zusammenhang mit diesem Thema darzustellen:

  • Es ist nicht unbedingt entscheidend, ob die neuen Partner in einer Wohnung wohnen oder nicht. Wichtiger ist, ob sie sich nach außen so darstellen, dass sie „zusammen gehören“. Dies kann sich darin zeigen, dass Urlaube gemeinsam verbracht werden, dass der neue Partner zu Familienfeiern mitgenommen wird, dass die Freizeit im wesentlichen gemeinsam verbracht wird und ähnliches mehr. Wenn man in dieser Weise mit einem neuen Partner zusammen ist, entfällt ein Ehegattenunterhaltsanspruch in der Regel nach 2 Jahren.
  • Diese 2 Jahre müssen sogar noch nicht einmal abgewartet werden, wenn besondere andere Umstände vorliegen. Hierzu kann der Erwerb von gemeinsamem Eigentum gehören, vielleicht auch schon die gemeinsame Anmietung einer Immobilie. Damit wird nach Auffassung auch des BGH (Entscheidungen abgedruckt in FamRZ 2011, 791; 2011, 1854; 2012, 1201) dokumentiert, dass schon vor Ablauf von 2 Jahren eine feste Bindung für die Zukunft beabsichtigt ist.
  • Für den Ehepartner, der wegen der neuen Bindung des Anderen keinen Unterhalt mehr zahlen möchte, ist es nicht selten schwierig, den Beginn der verfestigten Lebensgemeinschaft des anderen zu beweisen, wenn der Andere dies nicht zugeben möchte. Der Einsatz von Dedektiven ist zumeist teuer und nicht ergiebig. Besser kann es sein, Bewohner im selben Mietshaus oder Nachbarn dazu zu befragen und ggf. als Zeugen zu benennen. Auch können Verwandte als Zeugen benannt werden, wer an Familienfeiern teilgenommen hat.

Tipp: Lassen Sie beraten, da die Sach- und Rechtslage kompliziert ist.

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04.08.2014