Ob die Aufwendungen für eine Klassenfahrt oder für den Nachhilfeunterricht Sonderbedarf sind und zusätzlich zum normalen Tabellenunterhalt, der für ein Kind zu zahlen ist, gefordert werden können, ist umstritten. Jetzt hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 22.05.2006, Aktenzeichen 6 WF 302/05, veröffentlicht in FamRZ 2007, 77) folgende Auffassung vertreten:
Für eine Klassenfahrt und für Nachhilfeunterricht entstehende Kosten sind regelmäßig kein Sonderbedarf, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sie unvorhersehbar sind und deshalb mit dem laufenden Unterhalt nicht geltend gemacht werden können. Eines der beiden entscheidenden Merkmale ist daher die Frage, ob die Kosten für eine Klassenfahrt oder den Nachhilfeunterricht vorhersehbar sind oder nicht.
Bei Klassenfahrten bestehen hieran große Zweifel, da inzwischen allgemein bekannt ist, dass in höheren Schulklassen regelmäßig solche Klassenfahrten stattfinden. Es kommt daher nicht überraschend, wenn hierfür Kosten anfallen. Beim Nachhilfeunterricht ist dies vielleicht nicht ohne weiteres vorhersehbar, da die Schulleistungen bei Kindern häufig schwanken und ein guter Schüler manchmal auch plötzlich ein schlechter Schüler wird.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt aber jedenfalls auf, dass man früh Rat einholen sollte, wenn es um zusätzliche Kosten geht. Ggf. müssen diese nämlich als sog. Mehrbedarf geltend gemacht werden. Dies geht aber nur, wenn man vor Entstehen dieser Kosten Ansprüche zusammen mit dem laufenden Unterhalt geltend macht. Sind die Kosten schon entstanden und verlangt man erst dann Ersatz, ist es zu spät.
Autor: RA Robert Erdrich