Häufig wird die Frage gestellt, ob ein Ehegatte, der Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, vom anderen Ehepartner verlangen kann, dass dieser über den Anspruch einen Titel vorlegt. Damit soll erreicht werden, dass sofort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können, wenn der zahlungspflichtige Ehegatte die Zahlungen einstellt oder kürzt.
Das OLG Hamm hat entschieden (Beschluss vom 20.12.2006, Az. 2 WF 269/06, veröffentlicht in NJW 2007, 1758), dass ein solches Titulierungsinteresse nicht besteht. Nur dann, wenn der andere Ehegatte anbietet, die Kosten für die Titulierung zu tragen, muss der Zahlungspflichtige seine Pflicht z.B. in einer notariellen Urkunde titulieren lassen.
Dies ist im übrigen die absolut herrschende Meinung.
Anders ist es beim Kindesunterhalt. Hier muss der Unterhaltspflichtige auf Verlangen einen Titel vorlegen. Dabei besteht allerdings die Möglichkeit, beim Jugendamt kostenlos einen Titel erstellen zu lassen.
Autor: RA Robert Erdrich