Mietkaution: Untreue des Vermieters bei Einzahlung auf Girokonto

Der Vermieter von Wohnraum muss eine Kaution, die er vom Mieter verlangt (höchstens drei Monatskaltmieten), von seinem sonstigen Vermögen getrennt aufbewahren, also im Regelfall auf einem Sparbuch verwalten. Das ergibt sich aus dem Mietrecht (§ 551 Abs. 3 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Beschluss vom 02.04.2008 entschieden, dass ein Vermieter, der sich daran nicht hält, sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern unter Umständen auch wegen Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) strafbar macht. Ein Vermieter, so die Bundesrichter, der die Kaution auf sein „normales“ Girokonto einzahlt, erfülle den gesetzlichen Tatbestand, wenn er nicht auf absehbare Zeit stets und immer in der Lage sei, die Kaution aus eigenen flüssigen Mitteln an den Mieter wieder auszukehren; denn in einem solchen Falle sei schon die Gefahr eines Zugriffs von Gläubigern des Vermieters auf dieses Geld so groß, dass sie eine schadensgleiche Vermögensgefährdung darstelle, die für den Tatbestand der Untreue ausreicht.

Die Entscheidung (Aktenzeichen 5 StR 354/07) ist im vollen Wortlaut abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de/

Autor: RA Horst Schneider van Dorp