Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei Sonderzahlungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erneut klargestellt, dass der Arbeitgeber auch bei der Gewährung freiwilliger Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld u.ä.) an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden ist. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber nicht sachfremd einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen darf.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet. Die eine Gruppe war bereit gewesen, einen neuen Arbeitsvertrag mit längeren Arbeitszeiten abzuschließen, in der anderen Gruppe befanden sich die Arbeitnehmer, die dies verweigert hatten. Der ersten Gruppe gewährte der Arbeitgeber freiwillig eine Sonderzahlung, die er den anderen Arbeitnehmern verweigerte.

Das BAG hielt diese Regelung für nicht vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz, da es keine sachlich gerechtfertigten Gründe gebe, die Arbeitnehmer derart ungleich zu behandeln. Mit der im konkreten Fall gewährten Sonderzahlung, deren Höhe an die Anzahl der Fehltage gekoppelt war, habe der Arbeitgeber eine möglichst vollständige Anwesenheit des einzelnen Mitarbeiters honorieren wollen. Dieser Zweck werde aber auch von den Mitarbeitern erfüllt, die der Vertragsänderung nicht zugestimmt hätten und wenig fehlten. Es sei daher eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, diese Arbeitnehmer von der Leistung auszuschließen. Auch den Mitarbeitern der zweiten Gruppe sei daher die Sonderzahlung zu gewähren.

BAG, Urteil vom 30.07.2008, 10 AZR 497/07, veröffentlicht u.a. in NZA 2008, S.1412

Autor: RA Markus Achenbach