Umfang der Arbeitsverpflichtung des Pflichtigen im Kindesunterhalt

Ist ein Elternteil einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig, stellt sich häufig die Frage, in welchem Umfang eine Arbeitspflicht besteht.

  • Wenn der Unterhaltspflichtige mit seinem Einkommen den Mindestunterhalt zahlen kann, genügt es, wenn er vollschichtig (in der Regel zwischen 38 und 42 Stunden) tätig ist.
  • Kann bei Berücksichtigung des Selbstbehalts der Mindestunterhalt wegen zu geringen Einkommens nicht gezahlt werden, besteht nach der überwiegenden Meinung der Gerichte eine Verpflichtung, zusätzliches Einkommen zu erzielen und etwa eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
  • Die Grenze liegt nach Auffassung des BGH (FamRZ 2008, 875 und FamRZ 2009, 314) in einer wöchentlichen Stundenzahl von 48 Stunden. Noch mehr braucht ein Unterhaltspflichtiger nicht zu arbeiten.
  • Soweit das OLG Naumburg einem Vater, der nach seinem Arbeitsvertrag schon 48 Wochenstunden ableisten muss, auch noch eine Nebentätigkeit abverlangen möchte (Beschluss vom 3.6.2009, Az. 3 WF 121/09, veröffentlicht in FamRZ 2010, 127), ist dem wegen der Rechtsprechung des BGH nicht zu folgen.