Haftung des Erben für nachehelichen Unterhalt

Das Gesetz sieht in § 1586 b I BGB vor, dass die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Verpflichteten auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Voraussetzung ist natürlich, dass der Erblasser Vermögen hinterlässt, da nur mit dem ererbten Vermögen gehaftet wird.

Auch ist die Haftung auf einen bestimmten Teil des Nachlasses beschränkt; es muss also nicht das gesamte Erbe eingesetzt werden. In einem vom OLG Koblenz (Urteil vom 19.5.2009, Az. 11 UF 762/08, veröffentlicht in NJW-RR 2010, 303) entschiedenen Fall war eine Ehe nach langer Ehedauer (30 Jahre Zusammenleben, dann noch 20 Jahre Trennungszeit bis zur Scheidung) geschieden worden.

Der Erblasser hatte sich seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber zu unbefristeten Unterhaltszahlungen verpflichtet. Der Erbe wollte nun diese Verpflichtung beendet sehen.

Richtigerweise verwies das OLG zunächst auf die gesetzliche Verpflichtung nach § 1586 b BGB. Da der Nachlass im konkreten Fall mehrere Millionen umfasste, gab es keinen Grund, die Unterhaltszahlungen entfallen zu lassen. Allerdings gab es noch einen zweiten Aspekt zu prüfen: Er Erbe wandte ein, dass es trotz der vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zu einem Wegfall oder einer Befristung kommen könne.

Dies, weil es nach den ab dem 1.1.2008 geltenden neuen Unterhaltsgesetzen grundsätzlich keine lebenslange Unterhaltsverpflichtung mehr gebe. Diesen Einwand, den der Erbe (ebenso wie der Erblasser zu seinen Lebzeiten) bringen konnte, prüfte das Gericht ausgiebig.

Es kam aufgrund der langen Ehedauer und wegen des Umstandes, dass die Ehefrau während der Ehe eigentlich nie erwerbstätig war, zu dem Ergebnis, dass der Unterhaltsanspruch weder zu befristen ist, noch gar ganz entfällt.

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