Beginn der Erwerbsobliegenheit nach Trennung

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2009, Az. 7 UF 88/09, veröffentlicht in NJW-RR 2010, 1082) hat zu der Frage Stellung genommen, wann eine bisher nicht berufstätige Ehefrau mit einem Beruf beginnen muss, wenn die Eheleute sich trennen. Die Situation war zudem dadurch gekennzeichnet, dass die Ehefrau ein 1998 geborenes Kind zu betreuen hat.

Das OLG hat folgendes ausgeführt:

1. Die während des ehelichen Zusammenlebens nicht berufstätige Ehefrau ist vor Ablauf des Trennungsjahres im Regelfall zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet. Dabei hat das OLG zugrunde gelegt und darauf hingewiesen, dass die Eheleute vereinbart hatten, dass die Ehefrau während der intakten Ehe keiner Berufstätigkeit nachgeht.

2. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Ehefrau zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit zur Aufnahme und Ausweitung einer Berufstätigkeit verpflichtet. Im konkreten Fall, in dem ein 9-jähriges Kind von der Mutter betreut wurde, hielt das Gericht für 9 Monate eine geringfügige und anschließend eine halbschichtige Tätigkeit für zumutbar und erforderlich.

Fazit

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