Normalerweise errechnet sich der Unterhalt eines Ehepartners nach der 3/7-Methode. Wenn man das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Pflichtigen errechnet hat, steht dem berechtigten Ehepartner hiervon 3/7 als Unterhalt zu.
Schon immer gab es Auseinandersetzungen darüber, ob diese Berechnung denn auch dann stattzufinden hat, wenn das Familieneinkommen außergewöhnlich hoch ist. Kann es denn so die Frage sein, dass der, der z.B. 7.000,– pro Monate netto verdient, an Unterhalt 3.000,– , also 3/7, zu zahlen hat. Ein solcher Unterhaltsbetrag schien vielen zu hoch zu sein.
Jetzt hat der BGH in dieser Sache für Klarheit gesorgt (Urteil vom 11.8.2010, Az. XII ZR 102/09, veröffentlicht in BeckRS 2010, 20596). Der BGH sagt, dass bei Einkünften, die über 5.100,– pro Monat liegen, eine individuelle Bedarfsberechnung stattzufinden hat. Die 5.100,– leiten sich aus der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ab, nach der sich der Kindesunterhalt errechnet.
Die individuelle Bedarfsberechnung erfordert dann, dass der Berechtigte im Einzelnen darlegt, welche Mittel er bisher (also während des Zusammenlebens) zur Verfügung hatte und welche Mittel er deswegen in Zukunft benötigt. Er hat also nur einen Anspruch darauf, finanziell so gestellt zu sein, wie er bisher stand. Er muss eine Einzelauflistung fertigen, was er für Ernährung, Friseur, Kleidung, Ferien etc. bisher ausgegeben hat. Danach richtet sich sein Unterhaltsanspruch für die Zukunft.
Fazit
Das Urteil des BGH ist zwar konsequent. Das Unterhaltsrecht wird aber immer komplizierter. Der Beratungsbedarf für betroffene Personen wird immer größer. Wenn Sie sich beraten lassen wollen, wenden Sie sich an den in unserer Praxis im Familienrecht tätigen Fachanwalt für Familienrecht Robert Erdrich.