Umfang der Auskunftsverpflichtung beim Kindes- und beim Ehegattenunterhalt

Sachverhalt

Ein Kind verlangt von seinem Vater zur Errechnung des Unterhalts Auskunft über seine Einkünfte; die Eltern sind geschieden; das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater ist privat insolvent und erzielt Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts, so dass er keinen Kindes05terhalt zahlen möchte. Der Vater ist erneut verheiratet. Seine neue Ehefrau verfügt über Einkünfte. Das Kind verlangt auch Auskunft über die Höhe der Einkünfte der neuen Ehefrau, was der Vater verweigert.

Urteil des BGH (Urteil vom 2.6.2010, Az. XII ZR 124/08, veröffentlicht in FamRZ 2010, 21):
Der Vater ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen, also auch Auskunft über die Einkünfte seiner neuen Ehefrau zu erteilen.
Begründet wird dies richtigerweise damit, dass zum Einkommen eines Unterhaltspflichtigen auch Unterhaltsansprüche gehören (können). Es ist nämlich möglich, dass der Vater gegen seine neue Ehefrau Unterhaltsansprüche hat. Diese muss er sich ggf. zurechnen lassen, wodurch sich sein Einkommen erhöhen kann mit der Folge, dass er Unterhalt an das Kind zahlen kann und muss.

Umfang der Auskunftspflicht

Der BGH schränkt den Umfang der Auskunftspflicht etwas ein. Während der Vater hinsichtlich seiner eigenen Einkünfte alles darlegen und auch belegen muss, soll dies für die Auskunft über die Einkünfte der neuen Ehefrau nicht gelten. Die Auskunft ist vielmehr nur in dem Rahmen zu erteilen, wie die neue Ehefrau dem Ehemann gegenüber verpflichtet ist, über ihre Einkommens- und Vermögenssituation Auskunft zu geben. In einer bestehenden Ehe aber muss der eine Ehepartner dem anderen nicht detailliert und umfassend unter Vorlage von Belegen Auskunft erteilen. Belege muss er überhaupt nicht vorlegen. Er muss nur so viel mitteilen, wie notwendig ist, um berechnen zu können, ob Unterhaltsansprüche bestehen oder nicht. Genaue Angaben sind erst dann zu machen und Belege erst dann vorzulegen, wenn man aufgrund der Auskunft zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Anspruch bestehen kann und wenn man diesen Anspruch in einem Prozess geltend macht. Dazu kommt es freilich nur, wenn der andere Partner seine Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt.

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist weitreichend. Sie wird im Zweifel dazu führen, dass in vielen Fällen, in denen noch nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt wird und in denen der Unterhaltspflichtige neu verheiratet ist, auch Auskunft über die Einkünfte des neuen Ehepartners verlangt wird und werden muss.