Eltern, die Kinder betreuen und vom anderen Elternteil Barunterhalt erhalten, versuchen häufig, für außergewöhnliche Ausgaben zusätzliches Geld zu erhalten.
Dies kann unter dem Stichwort des Sonderbedarfs verlangt werden, wenn es sich um unvorhersehbare Ausgaben handelt, für die man keine Rücklagen bilden konnte.
Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 21.12.2010 (Az. 2 WF 285/10) befunden, dass Kosten für Klassenfahrten grundsätzlich keinen Sonderbedarf darstellen. Im zu entscheidenden Fall hatte das Kind an einer 2-wöchigen Klassenfahrt nach China mit Kosten von 1.400,– teilnehmen wollen. Das OLG Hamm urteilte, dass Kosten für Klassenfahrten und Austauschprogramme mit ausländischen Schulen regelmäßig vorhersehbar seien. Eine Geltendmachung als Sonderbedarf scheide daher aus; dies unabhängig davon, in welcher Höhe Kosten anfielen.
Bewertung
Die vom OLG Hamm geäußerte Auffassung entspricht nicht unbedingt der gängigen Rechtsprechung, selbst wenn das Gericht auf eine Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NJW 2006, 1509, verweist. Es empfiehlt sich daher, sich vor Geltendmachung von Sonderbedarf beraten zu lassen. Wenden Sie sich an in unserer Kanzlei für das Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.