Das Kündigungsschutzgesetz schränkt bekanntlich die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers erheblich ein. Gem. § 23 KSchG findet das Kündigungsschutzgesetz allerdings keine Anwendung auf Betriebe, die in der Regel 10 Mitarbeiter oder weniger beschäftigen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Ausschluss von sog. Kleinbetrieben aus dem KSchG als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Zwar liege eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe vor. Diese sei allerdings sachlich gerechtfertigt, da Kleinbetriebe typischerweise durch eine enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und begrenzte Verwaltungskapazität geprägt seien. Allerdings müsse im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eine Beschränkung auf solche Einheiten erfolgen, für deren Schutz die Kleinbetriebsklausel bestimmt sei. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 28.10.2010 (2 AZR 392/08) mit diesen Anforderungen auseinandergesetzt.
Der Sachverhalt
Der Arbeitgeber ist auf dem Gebiet des Gebäudemanagements tätig. Er beschäftigt an seinem Sitz in L acht Mitarbeiter und an einem weit entfernten Standort in H sechs Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter, der in H beschäftigt war. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und argumentierte, der Arbeitgeber beschäftige an seinem Sitz und dem weiteren Standort mehr als 10 Mitarbeiter, so dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich bei dem Sitz und dem weiteren Standort um jeweils eigenständige Betriebe handele, so dass nur die in H beschäftigte Mitarbeiterzahl maßgeblich sei.
Die Entscheidung
Nachdem die Vorinstanzen dem Arbeitnehmer Recht gegeben hatten, verwies das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur näheren Sachverhaltsaufklärung zurück. Hierbei stellte das BAG folgende Grundsätze auf: – § 23 Abs. 1 KSchG stellt ausdrücklich auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen ab. Da das Kündigungsschutzgesetz beide Begriffe kennt und unterscheidet, darf der Begriff des Betriebs nicht mit dem des Unternehmens gleichgesetzt werden. – Die vom BVerfG geforderte verfassungskonforme Auslegung des § 23 KSchG erfordert nicht, den Betriebsbezug des Schwellenwerts immer schon dann zu durchbrechen, wenn sich ein Unternehmen in mehrere kleine, organisatorisch verselbständigte Einheiten gliedert, insgesamt aber mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. – Maßgeblich ist vielmehr eine alle Umstände des Einzelfalls einbeziehende, wertende Gesamtbetrachtung dahingehend, ob die Anwendung der Kleinbetriebsklausel nach Maßgabe des allgemeinen Betriebsbegriffs unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse dem mit ihr verbundenen Zweck hinreichend gerecht wird.
Das Fazit
Den Meinungen, die den Entscheidungen des BVerfG zu § 23 KSchG eine generelle Abkehr vom Betrieb als Bezugspunkt der Berechung des Schwellenwertes entnehmen wollten, hat das BAG eine Abfuhr erteilt. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.