Will ein Ehepartner nach Scheidung der Ehe auf Dauer Ehegattenunterhalt erhalten, hat er in der Regel nur dann eine Chance, wenn er sich darauf berufen kann, er könne wegen ehebedingter Nachteile nicht für den eigenen Unterhalt sorgen.
Ein solcher ehebedingter Nachteil zeichnet sich in der Regel durch folgende Sachverhalte aus:
- Während sie sich in der Ausbildung befindet, heiratet die Ehefrau den Ehemann. Sie widmet sich während der Ehe der Erziehung und Betreuung der Kinder und führt den Haushalt. Nach Scheitern der Ehe steht sie ohne Ausbildung da und hat überhaupt Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden. Wenn sie einen findet, ist die Vergütung in der Regel niedrig.
- Häufig gibt die Ehefrau, die zu Beginn der Ehe noch berufstätig war, im Zusammenhang mit Erziehung und Betreuung von Kindern die Arbeitsstelle auf. Sie hat dann nach vielleicht 20 Jahren bei Scheitern der Ehe große Probleme wieder in den Beruf zurückzufinden. Jedenfalls kann sie nicht so viel verdienen, wie sie verdient hätte, wenn sie im Beruf geblieben wäre.
In seinem Urteil vom 16.2.2011 hat sich der BGH (Az. XII- ZR 108/09, veröffentlicht in NJW 2011, 1067) erneut mit diesen ehebedingten Nachteilen beschäftigt und hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:
- Ob die Eheleute sich wirklich darauf geeinigt haben, dass ein Ehepartner wegen Kinderbetreuung und Haushaltsführung seine Arbeitsstelle aufgibt und deswegen Erwerbsnachteile erleidet, ist nicht entscheidend. Wichtig ist nur, ob es tatsächlich so ist, dass einer die Kinder und den Haushalt betreut und im Zusammenhang damit dann Erwerbsnachteile eintreten.
- Es kommt auch nicht darauf an, wenn während der Ehe der Arbeitsplatz aufgegeben wird. Selbst dann wenn es erst bei einem Alter des Kindes von 4 oder 5 Jahren geschieht, ist der Arbeitsplatzverlust ehebedingt.
- Es ist nicht entscheidend, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner damit einverstanden war, dass der andere während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufgabe oder der Verlust des Arbeitsplatzes ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen. Dies kann der Fall sein, wenn sich der betreffende Ehepartner beruflich neu orientieren will und deswegen die bisherige Arbeitsstelle aufgibt oder wenn der Arbeitsplatz wegfällt, weil der Arbeitgeber wirksam etwa aus betrieblichen Gründen kündigt. In einem solchen Fall hätte der Wegfall des Arbeitsplatzes nichts der Ehe und der Arbeitsaufteilung dort zu tun.
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