Kindesunterhalt – Sonderbedarf kieferorthopädische Behandlung

Die Frage, ob die Kosten einer von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstatteten kieferorthopädischen Behandlung einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf darstellen, ist Thema einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen.

Was versteht man unter Sonderbedarf?

Unter dem Stichwort des Sonderbedarfs versteht man einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf. Dieser muss zudem so überraschend sein, dass die Möglichkeit der vorherigen Rücklagenbildung nicht in Betracht kommt.

Stellen Kosten für kieferorthopädische Behandlung Sonderbedarf dar?

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 21.07.2010 (Az. 4 UF 55/10) befunden, dass die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, soweit sie von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden, grundsätzlich Sonderbedarf darstellen. Allerdings hat das OLG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur dann gilt, wenn die Eltern vor Beginn der Behandlung Einvernehmen über die konkrete Behandlung erzielt haben.

Ausgangspunkt war nämlich folgendes

Für eine normale Behandlung hätte die gesetzliche Krankenversicherung sämtliche Kosten übernommen. Die das Kind betreuende Mutter hatte jedoch eine besondere Behandlung gewünscht und dies damit begründet, dass die dabei eingesetzten Materialien weniger Schmerzen für das schmerzempfindliche Kind bedeutet hätten. Die hierdurch eingetretene Kostensteigerung hatte die gesetzliche Krankenversicherung ebenso wenig akzeptiert wie der unterhaltspflichtige Vater. Da die Mutter nicht beweisen konnte, dass der Vater der kostspieligen Behandlung zugestimmt hatte und da die Mutter auch nicht die medizinische Notwendigkeit der gewählten kostspieligen Behandlung dartun und nachweisen konnte, befand das Gericht, dass sich der Vater an den Zusatzkosten nicht beteiligen muss.

Bewertung

Es ist festzustellen, dass die Gerichte Ansprüchen auf Sonderbedarf immer reservierter gegenüber stehen. Es empfiehlt sich daher, vor der Verursachung von Kosten Rechtsrat einzuholen. Wenden Sie sich an in unserer Praxis für das Familienrecht zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich.