Grundsätzlich erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern durch deren Betreuung. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig.
Wie der BGH (Urteil vom 4.5.2011, Az. XII ZR 70/09, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 421) entschieden hat, muss ausnahmsweise der betreuende Elternteil auch für den Barunterhalt aufkommen. Bisher wurde dies dann befürwortet, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteil doppelt oder dreifach so hoch war, wie das des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
Jetzt hat der BGH entschieden, dass der betreuende Elternteil auch dann zusätzlich barunterhaltspflichtig ist, wenn folgende Konstellation vorliegt: Hat der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Einkommen, das unterhalb des angemessenen Selbstbehalts (1.150,– netto pro Monat) liegt, muss der betreuende Elternteil auch für den Barunterhalt aufkommen, wenn er ohne weiteres unter Wahrung des auch für ihn geltenden angemessenen Selbstbehalts hierzu in der Lage ist.
Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass es nicht auf den notwendigen Selbstbehalt (900,– netto pro Monat) ankommt, sondern auf den angemessenen.
Bisher galt gegenüber minderjährigen Kindern immer der notwendige Selbstbehalt
Die Entscheidung des BGH begünstigt also den gering verdienenden Elternteil, der die Kinder nicht betreut.