Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Frage auseinander gesetzt, ob bei einem Tod des Arbeitnehmers Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen und ob diese vererblich sind.
Grundsätzlich ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, § 7 Abs. 4 BUrlG.
Im vom BAG entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer von April 2008 bis zu seinem Tod im April 2009 arbeitsunfähig erkrankt, sodass ihm in den Jahren 2008 und 2009 kein Urlaub gewährt werden konnte. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund des Todes des Arbeitnehmers. Die Erben machten gegen den Arbeitgeber Ansprüche auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage geltend.
Während die Instanzgerichte die Klage noch zugesprochen hatten, wies das BAG die Klage ab. Zur Begründung führte das BAG an, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlösche. Er wandele sich daher nicht gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um. Auf die Erben sei daher kein Anspruch im Wege der Erbfolge übergegangen, den diese nunmehr geltend machen könnten. BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10
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