Formulierung „gleichzeitiges Sterben“ im Testament

Mit der häufig in Testamenten vorkommenden Formulierung, dass insbesondere Eheleute Regelungen für den Fall treffen, dass sie „gleichzeitig versterben“, hat sich das OLG Hamm befasst (Beschluss vom 1.7.2011, Az. I-15 W 327/10, veröffentlicht in FamRZ 2012,64):

Zunächst hat das Gericht entsprechend der einhelligen Meinung klargemacht, dass mit dieser Formulierung nicht gemeint sein kann, dass beide Eheleute in derselben Sekunde versterben. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Versterben dieser beiden Personen bestehen muss.

Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der zunächst überlebende Ehepartner keine Möglichkeit mehr hatte, nach dem Tod des anderen noch eine neue letztwillige Verfügung aufzusetzen. Es kommt also noch nicht einmal darauf an, dass der Tod beider Eheleute durch dasselbe Ereignis eintritt. Es kann auch 2 getrennte Ereignisse geben, die zum Tod beider Eheleute führen.

Erstes Beispiel

Bei einem Verkehrunfall verstirbt der Ehemann noch an der Unfallstelle; die Ehefrau überlebt zunächst, stirbt aber schwerverletzt 3 Tage später im Krankenhaus. In diesem Fall ist von „gleichzeitigem Verstreben“ auszugehen.

Zweites Beispiel

Der Ehemann verunglückt bei einer Wanderung und wird nach einigen Tagen tot aufgefunden. Als die Ehefrau hiervon erfährt, erleidet sie einen Herzinfarkt und stirbt auch. Auch hier ist von einem gleichzeitigen Versterben auszugehen.

Drittes Beispiel

Der Ehemann verstirbt bei einer Wanderung und wird nach einigen Tagen tot aufgefunden. Die Ehefrau erfährt hiervon. Einige Tage später verunglückt sie bei einem Verkehrsunfall. In diesem Fall ist nicht von einem gleichzeitigen Versterben auszugehen. Einmal liegen einige Tage zwischen den Todesereignissen. Zum anderen aber hätte die Ehefrau nach Kenntnis vom Tod des Ehemannes die Möglichkeit gehabt, erneut letztwillig zu verfügen und zum Beispiel ein neues Testament zu fertigen.