Einem minderjährigen Kind gegenüber besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dies ist damit zu begründen, dass dieses Kind keine Möglichkeit hat, eigene Einkünfte zu erzielen.
Der Unterhaltspflichtige muss daher alles tun, um Unterhaltszahlungen für ein solches Kind sicherzustellen. Dazu gehört zum Beispiel auch, dass der Pflichtige in einem räumlich sehr großen Kreis nach Arbeit suchen muss, ihm auch zugemutet werden kann, umzuziehen. Ebenso kann er verpflichtet sein, neben einer Haupttätigkeit auch eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn das Einkommen aus der Haupttätigkeit nicht ausreicht, den Kindesunterhalt zu zahlen.
Das OLG München (Beschluss vom 28.9.2011, Az. 12 UF 129/11, veröffentlicht in NJW 2012, 84) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Unterhaltspflichtiger hatte sich darauf berufen, er könne keinen Kindesunterhalt für sein noch minderjähriges Kind zahlen, da er studiere und selbst über nur sehr geringe Einkünfte verfüge. Dieser Unterhaltspflichtige hatte bereits eine Lehre erfolgreich abgeschlossen. Er wollte auf diese Lehre aufbauend ein Studium absolvieren.
Das OLG München akzeptierte das nicht. Es verlangte, dass zunächst in dem erlernten Lehrberuf eine Tätigkeit aufgenommen wird, damit der Unterhalt für das Kind sichergestellt werden kann.