Wirksamkeit von Streichungen, Ungültigkeitsvermerken

In einem handschriftlich verfassten Testament werden nicht selten Korrekturen, Streichungen und ähnliches vorgenommen. Dies kann daran liegen, dass sich an den Nachlassgegenständen etwas ändert (ein Haus verkauft, ein Konto aufgelöst wird oder ähnliches). Denkbar ist auch, dass bedachte Personen ausgewechselt werden sollen etc.

Es fragt sich nun, wie solche Änderungen vorzunehmen sind, wenn sichergestellt sein soll, dass Korrekturen etc. Wirksamkeit entfalten sollen.

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 13.9.2011 (Az. 31 Wx 298/11, veröffentlicht in FamRZ 2012, 333) Ausführungen dazu gemacht und auf folgendes hingewiesen:

Ungültigkeitsvermerke wie „ungültig“, „annulliert“, „überholt“ usw. sind als ausreichende Veränderungen anzusehen, wenn für jedermann sofort erkennbar ist, dass die Urkunde als solche nicht mehr gelten soll. In diesen Fällen soll es nicht notwendig sein, dass die Änderungen unterschrieben werden. Dies soll auch für Streichungen gelten.

Bewertung

Man wird mit dieser Einschätzung des OLG München vorsichtig umgehen müssen. Bei Streichungen weiß man z.B. nicht immer, wer die Streichung vorgenommen hat. Besser ist es daher, jegliche Änderung durch seine Unterschrift zu bestätigen. Diese Unterschrift sollte direkt unter der Streichung vorgenommen werden, vielleicht auch am Rand der Zeile, in der der Text gestrichen wird. Das Gleiche gilt für Zusätze wie „ungültig“ etc. Auch hier empfiehlt es sich, sicherheitshalber zu unterschreiben – und sei es nur durch eine Paraphe der Unterschrift.

Wenden Sie sich bei Fragen zum Erbrecht an den in unserer Praxis hierfür zuständigen Rechtsanwalt Robert Erdrich