Ehegattenunterhalt und nacheheliche Solidarität

Wie lange nach Trennung und Scheidung ein Ehepartner dem anderen Unterhalt zu zahlen hat, beschäftigt die Gerichte immer wieder.

Jetzt hat das OLG Hamm (Beschluss vom 29.3.2012, Az. 2 UF 215/11, veröffentlicht in NJW 2012, 2286) folgende Ausführungen hierzu gemacht:

Bei einer Ehezeit von 21 Jahren und einer Trennungszeit von über 8 Jahren entfällt der Unterhaltsanspruch 4 Jahre nach der Scheidung, also 12 Jahre nach Trennung.

Im entschiedenen Fall hatten die Eheleute Ende August 1985 geheiratet und sich im August 2003 voneinander getrennt. Die Ehe wurde Mitte November 2011 rechtskräftig geschieden.
Da das Einkommen der Ehefrau höher war als das des Ehemannes, stand der Ehefrau ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen den Ehemann zu. Dies nach Ansicht des OLG allerdings nicht unbefristet.

Das OLG führt aus, dass die nacheheliche Solidarität, die maßgeblich von der Ehedauer bestimmt wird und abhängig ist, ab Ende 2012 zunächst zu einer Herabsetzung des Unterhalts führt (Reduzierung um etwa 50%) und nach weiteren 2 Jahren (also Ende 2015) zum Wegfall.

Bewertung

Geht man davon aus, dass die Ehefrau das Trennungsjahr abwarten durfte, heißt dies, dass sie für die Dauer von etwa 12 Jahren Ehegatten Unterhalt erhält. Dies ist etwas mehr als die Hälfte der Ehezeit. Damit bemisst das OLG der Ehefrau im Verhältnis zur Rechtsprechung anderer Gericht einen recht großzügigen Unterhalt zu. Andere Gericht haben sich bisher eher auf eine Zeitdauer von 1/3 oder ¼ der Ehezeit eingependelt