Zugang einer Kündigung während des Urlaubs

Entgegen einer häufig anzutreffenden Auffassung von Arbeitnehmern können Kündigungen von Arbeitgebern auch während einer Erkrankung oder eines Erholungsurlaubs ausgesprochen werden. Fraglich ist in diesen Fällen allein, ob und wann eine solche Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 22.03.2012 (2 AZR 224/11) seine ständige Rechtsprechung zum Zugang von Kündigungen während des Urlaubs des Arbeitnehmers wie folgt bestätigt:

Der Einwurf eines Kündigungsschreibens in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, so dass jedenfalls ein bis mittags eingeworfenes Schreiben noch am selben Tag zugeht.

Unerheblich ist, ob und wann der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß.

Fazit

Findet der Arbeitnehmer nach einer Urlaubsrückkehr ein Kündigungsschreiben vor, ist unverzügliches Handeln geboten. Der Lauf der Drei-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt nicht erst mit Urlaubsrückkehr, sondern bereits mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten.

 

Autor: RA Markus Achenbach